Allgemeinverfügung

des Landratsamtes Ortenaukreis über die Einschränkung des freien Betretens des Waldes zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren. 

Das Recht zum Betreten des Waldes wird in den Wäldern im gesamten Gebiet des Ortenaukreises mit Ausnahme des Gebietes des Nationalparks bis auf Widerruf wie folgt eingeschränkt:
Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald und in einer Entfernung bis zu 100 Metern zum Wald, einschließlich mitgebrachter Grills, ist ausdrücklich untersagt.

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Quelle: 
Landratsamt Ortenaukreis